Heizkostenzuschuss 2025/26

Veröffentlichungsdatum09.10.2025Lesedauer2 MinutenKategorienStartseite, Startseite WEB
Bild Heizkörper

Der Heizkostenzuschuss kann im Aktionszeitraum vom 13.10.2025 bis 13.02.2026 beim Wohnsitzgemeindeamt beantragt werden. Der Antrag kann persönlich oder online gestellt werden. 

Onlineformular

Der Zuschuss beträgt einmalig bis zu 250 Euro.

folgende Einkommensgrenzen sind zu beachten


Einkommensgrenze"Einschleifregelung " zusätzlich bis 200 Euro
1 Person 1.410,00 Euro1.610,00 Euro
2 Personen
1.920,00 Euro2.120,00 Euro
3 Personen2.360,00 Euro2.610,00 Euro
4 Personen
2.800,00 Euro3.000,00 Euro
5 Personen
3.240,00 Euro3.440,00 Euro
6 Personen
3.680,00 Euro 3.880,00 Euro
7 Personen
4.120,00 Euro4.320,00 Euro
jede weitere Personplus 440 Euro
plus 200 Euro


Als Einkommen gelten grundsätzlich: 
• alle Einkünfte aus selbständiger Arbeit, 
• aus nicht selbständiger Arbeit, 
• aus Gewerbebetrieb, 
• aus Land- und Forstwirtschaft, 
• aus Vermietung und Verpachtung 
• sowie aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden). 

Zum Einkommen zählen somit insbesondere:
• Löhne, 
• Gehälter, 
• Renten, 
• Pensionen, 
• Leistungen aus der Arbeitslosen- und der Krankenversicherung, 
• Wohnbeihilfen, 
• Unterhaltszahlungen jeglicher Art, 
• Kinderbetreuungsgeld und 
• Lehrlingsentschädigungen, 
• Zivildienstentschädigungen und 
• Grundwehrdienerentgelt

Nicht als Einkommen gelten: 
• Familienbeihilfen, 
• Familienzuschüsse, 
• Familienbonus Plus, 
• Kinderabsetzbeträge, 
• Studienbeihilfen, 
• Pflegegelder, 
• Kinderpflegegelder, 
• Zuschüsse im Rahmen der Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung oder bei sonstiger ambulanter Pflege, 
• Opferrenten nach dem Opferfürsorgegesetz, 
• Grundrenten für Beschädigte nach dem Kriegsopferversorgungs- und Heeresversorgungsgesetz.

Unberücksichtigt bleiben: 
• allfällige Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt oder Jubiläumsgelder), 
• Spesenersätze, 
• Diäten und Kilometergelder.

Personen, die unterhaltspflichtig sind und tatsächlich Unterhalt leisten, können pro Unterhalt empfangender Person einen Betrag in Höhe von 200 Euro in Abzug bringen. Sämtliche Einkommen bzw. zu leistende Unterhaltszahlungen sind durch aktuelle Unterlagen (z.B. Pensionsbezugsabschnitt, Gehaltszettel, Kontoauszug, Wohnbeihilfebestätigung) nachzuweisen.