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Gemeindevertretungswahl 2025

Veröffentlichungsdatum11.02.2025Lesedauer3 MinutenKategorienStartseite

Am Sonntag, 16. März 2025 findet die Wahl der Gemeindevertretung statt. Hier findet ihr alle wichtigen Informationen zur Wahl.

Wer ist wahlberechtigt?

Jene Personen besitzen das aktive Wahlrecht in einer Gemeinde, welche

  • am 30. Dezember 2024 (Stichtag) die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, in dieser Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und
  • am 16. März 2009 oder früher geboren wurden

Welches Wahlverfahren kommt in Klösterle zur Anwendung?

Da keine Wahlvorschläge (Parteilisten) eingebracht wurden, kommt das Wahlverfahren in Ermangelung von Wahlvorschlägen zur Anwendung, das sogenannte Mehrheitswahlrecht.
Bei diesem Wahlverfahren werden keine Parteien bzw. Listen, sondern ausschließlich Personen gewählt. 
Beim Mehrheitswahlsystem ist der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin von der Gemeindevertretung in der konstituierenden Sitzung zu wählen.

Wer ist wählbar?

Gewählt werden können Personen, 

  • die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und 
  • ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde Klösterle haben, 
  • sowie österreichische Staatsbürger oder ausländische Unionsbürger (sofern sie in ihrem Heimatstaat, dessen Staatsbürger sie sind, das passive Wahlrecht besitzen) und 
  • vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind.

Wahlunterlagen

Wie schon bei der Landtagswahl werden auch bei den Gemeindewahlen die Stimmzettel – gemeinsam mit den amtlichen Wahlinformationen – an die Wahlberechtigten gesendet. Diese Zusendung wird Ende Februar 2025 erfolgen.
  
Auf dem Folder der Wahlinformation ist ein persönlicher Zahlencode zur Beantragung einer Wahlkarte im Internet meinewahlkarte.at aufgedruckt, ebenso ist ein schriftlicher Wahlkartenantrag mit Rücksendekuvert mit detaillierter Anleitung enthalten.

Amtlicher Stimmzettel

Gemeindevertretungswahl ohne Parteiliste (Mehrheitswahl):
In die „leeren“ Zeilen des amtlichen Stimmzettels können höchstens doppelt so viele in der Gemeinde wohnhafte wählbare Personen eintragen werden, wie Sitze in der Gemeindevertretung zu vergeben sind. 
 
Für eine gültige Stimmabgabe sind auf dem amtlichen Stimmzettel mindestens eine, aber höchstens 24 wählbare Personen einzutragen. 
Jede auf dem amtlichen Stimmzettel eingetragene wählbare Person erhält eine Stimme. 
Doppel- und Mehrfachanführung einer Person auf einem Stimmzettel finden nur als eine Stimme Gültigkeit. 
Die Reihenfolge hat keine Bedeutung. Es gibt keine Wahlpunkte.
Sofern es mehrere Personen mit demselben Namen in der Gemeinde gibt, sind weitere unterscheidende Angaben, wie z.B. Geburtsjahr, Beruf oder Adresse anzugeben.

Mandate und Mandatsverteilung

In der Gemeinde Klösterle sind 12 Gemeindevertretungsmandate zur vergeben.
Die ersten 12 Personen sind in der Reihenfolge der Anzahl ihrer erreichten gültigen Stimmen als Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter, die folgenden 12 zur Ersatzmitgliederinnen und Ersatzmitglieder gewählt.

Wählen im Wahllokal

Der an die Wähler übermittelte amtliche Stimmzettel sowie ein Identitätsnachweis ist zur Stimmabgabe in das Wahllokal mitzunehmen. Die Vorlage der amtlichen Wahlinformation erleichtert die Arbeit der Wahlbehörde im Wahllokal.

Wählen mit Wahlkarte

Die Beantragung einer Wahlkarte kann per Online-Antrag auf meinewahlkarte.at, per Brief, Telefax, E-Mail oder persönlich erfolgen. Eine telefonische Beantragung ist nicht möglich.
Bei persönlicher Beantragung ist ein Ausweis zur Identitätsfeststellung erforderlich.

Ein schriftlicher Antrag muss bis spätestens 12. März 2025 beim Gemeindeamt einlangen. Ein mündlicher Antrag kann hingegen bis Freitag, 14. März 2025, 12.00 Uhr, beim Gemeindeamt gestellt werden. Bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist.

Mit einer Wahlkarte bestehen folgende Möglichkeiten der Stimmabgabe:

  • Briefwahl im In- oder Ausland und anschließende Übermittlung der Wahlkarte an das zuständige Gemeindeamt (postalische Übermittlung (bitte rechtzeitig absenden, damit die Wahlkarte fristgerecht einlangt), Abgabe beim Gemeindeamt, Einwerfen in Briefkasten der Gemeinde, etc.);
  • Wählen am Wahltag vor der besonderen Wahlbehörde (früher „Wahlkommission für Gehunfähige“ genannt);
  • Wählen am Wahltag im ursprünglich zuständigen Wahllokal;
  • unmittelbare Stimmabgabe nach Ausfolgung der Wahlkarte im Gemeindeamt.
  • Achtung: KEINE Abgabe als Briefwahl in einem Wahllokal.