von 29. Juni 2012
bis 26. August 2012
in Klösterle am Arlberg
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Vorarlberger Familienzuschuss
Was will die Landesregierung mit dem Vorarlberger Familienzuschuss erreichen?
Wertschätzung der Familie als wichtigstes Fundament der menschlichen Gesellschaft
Finanzielle Entlastung von Familien durch ein sozial ausgewogenes Zuschusssystem
Wahlmöglichkeit zwischen beruflichem Wiedereinstieg und Familienarbeit
Wer hat Anspruch und ab wann auf den Vorarlberger Familienzuschuss?
Der Vorarlberger Familienzuschuss wird unmittelbar im Anschluss an das Kinderbetreuungsgeld für den maximalen Zeitraum von 18 Monaten gewährt. Der Familienzuschuss kann jedem Kind gewährt werden, wenn das Kind den Hauptwohnsitz in Vorarlberg und die österreichische Staatsangehörigkeit bzw die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedslandes oder der Schweiz hat und das monatliche Familien-Nettoeinkommen nicht höher ist als die Einkommenshöchstgrenze (siehe Tabelle).
Wie hoch ist der Vorarlberger Familienzuschuss?
Der Vorarlberger Familienzuschuss liegt ab 2011 monatlich zwischen 43,60 und 446,10 Euro, je nach dem so genannten gewichteten „Pro-Kopf-Einkommen“ der Familie. Das heißt, die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Familien-Nettoeinkommen und der Zahl der Familienmitglieder.
Ermittlung des Familien-Nettoeinkommens:
Als Familien-Nettoeinkommen gelten alle Einkünfte der im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern (auch Lebensgefährte/in) und der im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder, so weit für diese Familienbeihilfe bezogen wird und diese Einkünfte der Unterhaltssicherung dienen (zB Alimente).
Dazu zählen die monatlichen Nettoeinkünfte aus Einkommen, Gehalt, Lohn, Pension einschließlich allfälliger Nebengebühren, sonstige laufende Bezüge usw. Wohnbeihilfe, Annuitätenzuschüsse, Leistungen der Sozialhilfe, Unterhaltszahlungen für Eltern und Kinder (Alimente), Kinderbetreuungsgeld, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Krankengeld u.ä;
Nicht berücksichtigt werden die Familienbeihilfe (einschließlich Zuschlag nach dem Familienlastenausgleichsgesetz), für Sonderbedarf gewidmete Leistungen, insbesondere Pflegegeld, Familienzuschuss oder Eingliederungshilfe;
Antragstellung:
Die Antragstellung erfolgt über das Gemeindeamt. Die zuständige Behörde ist die Abteilung Soziales und Familie im Amt der Vorarlberger Landesregierung.



